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   OVG Hamburg, 15.06.1993 - Bf VI 37/91   

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https://dejure.org/1993,10299
OVG Hamburg, 15.06.1993 - Bf VI 37/91 (https://dejure.org/1993,10299)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.1993 - Bf VI 37/91 (https://dejure.org/1993,10299)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juni 1993 - Bf VI 37/91 (https://dejure.org/1993,10299)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kalkulatorische Zinsen; Gebührenbemessung; Standplatz auf einem Festgelände; Benutzungsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 754
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02

    Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung

    Sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, ist der Kostenbeamte daher nach wohl herrschender Auffassung regelmäßig verpflichtet, die Kosten zunächst von allen Gesamtschuldnern nach Kopfteilen anzufordern (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG München a.a.O.; FinG Berlin EFG 1990, 597; FinG Nürnberg EFG 1991, 754; Hartmann, KostG, 31. Aufl., VII. Grundzüge Rdn.1; § 8 KostVfg Rdn.1; Oestreich/Winkler/Hellstab a.a.O.).
  • FG Hamburg, 20.12.2014 - 3 KO 242/14

    Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Zusammenveranlagte Ehegatten als

    Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Gesamtschuldner-Inanspruchnahme, insbesondere nicht bei der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 4 KostVfg (abgedruckt in Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. VII A), soweit dieses Ermessen gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Beschlüsse BFH vom 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603; FG Nürnberg vom 29.07.1991 VI 37/91, EFG 1991, 754; FG Berlin vom 15.03.1990 VII 599/89, EFG 1990, 597; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., KostVfg § 8 Rz. 1).
  • BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96

    Auswahlermessen eines Kostenbeamten bei der Möglichkeit mehrere Schuldner in

    Zwar kann, wie der Kostenbeamte zutreffend bemerkt hat, in Massenverfahren die Sicherheit der Staatskasse gefährdet sein, wenn wegen der Vielzahl der Beteiligten eine problemlose Anforderung bzw. Vollstreckung der Kosten nicht gewährleistet ist (vgl. Beschluß des FG Nürnberg vom 29. Juli 1991 VI 37/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 754).
  • FG Bremen, 15.12.1997 - 297232Ko 2

    Gesamtstreitwert des Verfahrens als die Summe der Einzelstreitwerte der Anträge

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